Informationen für Wähler
Wer darf wählen und an welcher Schulform?
- Lehrkräfte, die am Wahltag an der Schulform unterrichten; wird nebenamtlich an einer weiteren Schulform unterrichtet, wird der Personalrat beider Schulformen gewählt (Doppelwahlrecht)
- Schulleiterinnen und Schulleiter wählen an der Schulform, an der sie die Schule leiten
- Pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen gemäß § 58 SchulG im Landesdienst wählen an der Schulform, an der sie eingesetzt werden.
- Leiterinnen und Leiter der ZfsL und nur an ZfsL tätige Ausbilderinnen und Ausbilder wählen an der Schulform, an der sie verwendet werden bzw. vor der Tätigkeit am ZfsL tätig waren.
- Die in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten (LAA) wählen an der Schulform, der sie im Rahmen der Ausbildung zugewiesen sind. Sie wählen im Schulamt/Bezirk der Ausbildungsschule.
- Wer über eine Personalgestellung länger als 6 Monate verfügt (z.B. Gestellung durch Kirchen), wählt in der Schulform seines Einsatzes.
- Lehrkräfte in einem organisatorischen Schulverbund verschiedener Schulformen wählen in beiden Schulformen (Doppelwahlrecht), auch die Schulleitungen.
- Schulaufsichtsbeamte wählen bei den Bezirksregierungen den dort gebildeten Bezirkspersonalrat der allgemeinen Verwaltung und auf der Ebene des Landes den dort gebildeten Hauptpersonalrat der allgemeinen Verwaltung.
Abordnungen:
- Wer vollständig an eine andere Dienststelle bzw. Schulform abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als 6 Monate gedauert hat. Das Wahlrecht an der alten Schulform erlischt dann.
- Wer teilweise an eine andere Dienststelle bzw. Schulform abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als 6 Monate gedauert hat. Das Wahlrecht an der alten Schulform bleibt erhalten (Doppelwahlrecht).
Wer darf nicht wählen?
- Beschäftigte, die voraussichtlich für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten angestellt sind.
- Personen, die am Wahltag seit mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. (Wer im Sabbatjahr ist, ist teilzeitbeschäftigt und darf wählen; Elterngeldempfänger erhalten keine Dienstbezüge und dürfen deshalb nicht wählen. Endet die Beurlaubung oder Elternzeit vor dem Wahltag, sodass ich Bezüge bzw. Arbeitsentgelte erhalte, bin ich wahlberechtigt.)
- Personen, die bei ATZ in die Freistellungsphase eintreten
Wer darf gewählt werden?
- Wahlberechtigte, die am Wahltag seit 6 Monaten einer Dienststelle des Landes angehören.
Wer darf nicht gewählt werden?
- Personen, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind (dazu gehören nicht die Schulleiterinnen und Schulleiter, auf die Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden sind).
- Personen, die am Wahltag seit mehr als 6 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (Wer im Sabbatjahr ist, ist teilzeitbeschäftigt und wählbar; Elterngeld ist kein Dienstbezug, also keine Wählbarkeit).
- Beschäftigte, die nach der Wahl Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahlnehmen (dazu gehören nicht die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an den Schulen).
Wann darf gewählt werden?
Spätestens 6 Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Dann werden Wahlvorschlagslisten durch die Verbände und Gewerkschaften beim Wahlvorstand eingereicht. Die Einreichfrist beträgt drei Wochen.
- Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe werden die Wahlvorschlagslisten in den Dienststellen/Schulen ausgehängt.
- Die Wahlunterlagen werden den im Wählerverzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten zugeleitet. Dies kann über die Schulen oder die Privatadressen erfolgen.
Auszähltermin für die Ergebnisse für die Personalvertretungen der Lehrkräfte ist der 13.06.2024.
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Wie wird gewählt?